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Die Satzung

in der Fassung vom 28.03.2006 mit den Änderungen vom 27.03.2007.

§ 1: Name und Sitz

Abs. 1:
Der Verein führt den Namen "Tennisclub im Rundfunk Berlin- Brandenburg e.V.“ (abgekürzt tennisclub rbb e.V.)“.

Abs. 2:
Umbenennung und Namensgebung erfolgte auf der Jahreshauptversammlung am 8. März 2005. Ursprünglicher Name war „Tennisabteilung e.V. in der Sportgemeinschaft Sender Freies Berlin“.

Abs. 3:
Er hat seinen Sitz im rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg, Masurenallee 8-14, 14057 Berlin.

Abs. 4:
Er ist ein ideeller Teil der Sportgemeinschaft rbb e.V. Eine rechtliche Abhängigkeit besteht nicht.

Abs. 5:
Der Tennisclub ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

Abs. 6:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Ziele des Tennisclubs

Abs. 1:
Der Tennisclub dient:
a) Der Förderung der tennissportlichen Betätigung.
b) Der Pflege der sportlichen und menschlichen Begegnung zwischen den Vereinsmitgliedern und mit anderen Sportvereinen.

Abs. 2:
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er hat keine wirtschaftlichen Interessen.

Abs. 3:
Die Organe (§ 6) des Tennisclubs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3: Mitgliedschaft

Abs. 1:
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung (Beitrittserklärung) im Tennisclub beantragt.

Abs. 2:
Mitglied kann werden, wer an der Ausübung des Tennissports interessiert ist.

Abs. 3:
Der Tennisverein unterscheidet
a) aktives Mitglied
b) passives Mitglied

Abs. 4:
Über die Mitgliedschaft im Tennisclub entscheidet der Vorstand.

Abs. 5:
Der Vorstand kann verdienstvolle Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1:
Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung und sonstiger von der Mitgliederversammlung beschlossener Regelungen berechtigt, an den Veranstaltungen des Tennisclubs teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen.

Abs. 2:
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend dieser Satzung und den sonstigen Regelungen des Tennisclubs - insbesondere den Benutzungsvorschriften f'ür seine Einrichtungen - zu verhalten.  Die Mitglieder sind einander zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Abs. 1:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder infolge der Auflösung des Vereins.

Abs. 2:
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen.  Er muss dem Vorstand des Tennisclubs schriftlich - spätestens drei Monate vor Jahresende - mitgeteilt werden.

Abs. 3:
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes des Tennisclubs bei Verstoß gegen die Interessen des Tennisclubs oder grobem, unsportlichem Verhalten. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor bei Rückstand der Beitragszahlung von drei Monaten nach Fälligkeit, wenn auf vorherige Mahnung nicht reagiert wurde. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

Abs. 4:
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte aus dieser. Die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Beiträge und Umlagen bleibt bestehen.

Abs. 5:
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6: Organe

Abs. 1:
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 7: Mitgliederversammlung

Abs. 1:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tennisclubs. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar regelmäßig im ersten Quartal.

Abs. 2:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes beantragen.

Abs. 3:
Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlungen können darüber hinaus Gäste zulassen.

Abs. 4:
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Anträge können auch vom Vorstand gestellt werden. Einladungen und Anträge können auch über e-Mail erfolgen.

Abs. 5:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht sowie Antragsrecht besitzen alle Mitglieder (§ 3 Abs. a), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Abs. 6:
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Über nicht fristgemäß gestellte Anträge darf nur abgestimmt werden, wenn ihnen von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit zuerkannt worden ist (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.

Abs. 7:
Die Mitgliederversammlung
a) nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen,
b) beschließt über die Entlastung des Vorstandes, den Mitgliedsbeitrag und eventuelle Umlagen, den Haushaltsvoranschlag sowie über alle sonstige Anträge,
c) wählt die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und erforderlichenfalls die Mitglieder der von ihr eingesetzten Ausschüsse.

Abs. 8:
a) Für die Wahl des Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu bestimmen.  Die übrigen Wahlen werden vom Vorsitzenden geleitet.
b) Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8: Der Vorstand

Abs. 1:
Der Vorstand des Tennisvereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter(in) – 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart(in)
d) dem/der Sportwart(in)
e) bis zu vier Beisitzern

Abs. 2:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter (2. Vorsitzende), der/die Kassenwart(in) und der/die Sportwart(in). Verbindliche Erklärungen können nur von jeweils zwei der Genannten gemeinsam abgegeben werden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten vertreten.

Abs. 3:
Die Anzahl der Beisitzer wird auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Abs. 4:
a) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
b) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

Abs. 5:
Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 9: Beiträge und Umlagen

Abs. 1:
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Tennisvereins – insbesondere die Schaffung und Unterhaltung von Tennisplätzen und deren Nebeneinrichtungen - werden aus dem Aufkommen an Beiträgen und eventuellen Umlagen bestritten.

Abs. 2:
Die Höhe der von jedem Mitglied zu entrichtenden Beiträge und eventuellen Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierbei kann für Mitglieder, die keine sportliche Betätigung ausüben (passive Mitglieder) eine geringere Beitragshöhe festgesetzt werden, ebenso für Schüler und Studenten.

Abs. 3:
Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Die Zahlungsfrist für Umlagen ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beginns der Mitgliedschaft.

Abs. 4:
Zum Ausgleich der von anderen Mitgliedern bereits geleisteten Umlagen kann von neu eintretenden Mitgliedern ein Aufnahmebeitrag erhoben werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.

§ 10: Kassenprüfer

Abs. 1:
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählenden drei Kassenprüfer dürfen nicht zugleich dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Ausschuss angehören.  Mindestens zwei von ihnen haben mindestens einmal im Jahr die Kasse, Kassenbücher und sonstigen Belege zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung und zuvor dem Vorstand mitzuteilen.

§ 11: Versicherung

Abs. 1:
Der Vorstand des Tennisclubs ist verpflichtet, mit dem im Beitrag enthaltenen Anteil eine ausreichende Sportunfall- und Haftpflichtversicherung für die Mitglieder abzuschließen, sofern eine solche nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Betriebssportverband Berlin, seines Fachverbandes Tennis (FVT), des Tennisverbandes Berlin-Brandenburg (TVBB) oder des Landessportbundes Berlin (LSB) besteht.

§ 12: Gemeinnützigkeit

Abs. 1:
Der Tennisclub ist gemeinnützig gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich den Einrichtungen des Tennisclubs zugeführt. Kein Mitglied des Tennisclubs hat einen persönlichen Anspruch auf dessen Vermögen weder bei Ausscheiden noch bei Auflösung des Tennisclubs.

Abs. 2:
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Sportgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13: Haftung

Abs. 1:
Für die Verbindlichkeit des Tennisclubs haftet ausschließlich das Vermögen des Tennisclubs.

Abs. 2:
Für Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen haftet nicht der Tennisclub, sondern jeweils das Mitglied, das die Zuwiderhandlung zu vertreten hat.

§ 14: Auflösung

Abs. 1:
Eine Auflösung des Tennisclubs kann nur auf einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Abs. 2:
Im Falle der Auflösung des Tennisclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen der Sportgemeinschaft RBB e.V. oder ihrem Rechtsnachfolger zu, sofern diese als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, andernfalls dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats von Berlin. Es ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Sports zu verwenden.

§ 15: In Kraft treten

Abs. 1:
Diese geänderte Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung am 28.3.2006 beschlossen und tritt umgehend in Kraft.

 

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